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Aktuelle Corona-News

Stand 19/05/2021

 

Wie bereits medial verkündet, treten mit 19. Mai 2021 Lockerungen der Maßnahmen gegen COVID-19 in Kraft. Wir informieren Sie über die damit verbundenen wichtigsten Neuerungen in Bezug auf den Arbeitsplatz.

 

Überdies bestätigte das OLG Wien jüngst die Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Mitarbeiters in einem Alten- und Pflegeheim, der sich geweigert hat, einen COVID-Test durchzuführen.

 

1. Auswirkung der COVID-19-Öffnungsverordnung auf den Arbeitsplatz

 

Die bisherigen Bestimmungen bleiben im Wesentlichen auch weiterhin aufrecht. Demnach soll – nach Möglichkeit und im Einvernehmen mit den Mitarbeitern – primär im Homeoffice gearbeitet werden.

 

Sofern ein physischer Kontakt mit Arbeitskollegen nicht ausgeschlossen werden kann, muss am Arbeitsplatz ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz getragen werden und ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden. Es gibt am Arbeitsplatz weiterhin keine generelle FFP2-Maskenpflicht. Im Wesentlichen müssen nur Arbeitnehmer in Alten- und Pflegeheimen bzw im Gesundheitsbereich mit Kontakt zu Bewohnern bzw Patienten sowie Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt (wie zB im Handel oder bei Frisören) und Arbeitnehmer im Bereich der Lagerlogistik verpflichtend eine FFP2-Maske tragen.

 

Erleichterungen durch den sogenannten „3-G-Nachweis“

 

Eine wöchentliche Testpflicht bestand bereits bisher insbesondere für

 

  • Arbeitnehmer in Alten- und Pflegeheimen bzw im Gesundheitsbereich mit Kontakt zu Bewohnern bzw Patienten,
  • Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt,
  • Arbeitnehmer in der Lagerlogistik, bei denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann sowie
  • Lehrer mit unmittelbarem Kontakt zu Schülern.

 

Anstelle der wöchentlichen Tests können diese Arbeitnehmergruppen nun auch einen der folgenden Nachweise erbringen:

 

  • Erkrankung an COVID-19 in den letzten 6 Monaten,
  • Impfung (wobei hier zwischen Erst- und Zweitimpfung unterschieden wird und die Erstimpfung bei Vollimmunisierten maximal 9 Monate zurückliegen darf),
  • Vorliegen von entsprechenden Antikörpern (der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein).

 

Auch Arbeitnehmer mit 3-G-Nachweis (getestet, geimpft oder genesen) müssen am Arbeitsplatz weiterhin einen „einfachen“ Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn ein physischer Kontakt mit Arbeitskollegen nicht ausgeschlossen ist. Wenn Arbeitnehmer mit grundsätzlicher Testpflicht keinen „3-G-Nachweis“ erbringen (können oder wollen), müssen sie am Arbeitsplatz weiterhin eine FFP2-Maske tragen (zB im Handel oder bei Frisören). Bei Kontakt mit Bewohnern bzw Patienten in Alten- und Pflegeheimen bzw im Gesundheitsbereich ist das Tragen einer FFP2-Maske trotz eines 3-G-Nachweises jedenfalls verpflichtend.

 

Dienst-PKW und Fahrgemeinschaften

 

Weiterhin gilt, dass in mehrspurigen Fahrzeugen (PKW, LKW) pro Reihe nur zwei Personen sitzen dürfen und alle Personen im Fahrzeug eine FFP2-Maske tragen müssen. In einem PKW dürfen sohin maximal vier Arbeitnehmer (mit)fahren.

 

COVID-19-Präventionskonzept

 

Ein verpflichtendes COVID-19-Präventionskonzept muss grundsätzlich

 

  • in Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
  • in Alten- und Pflegeheime sowie
  • in Kranken- und Kuranstalten

 

erstellt werden.

 

Keine allgemeine Impf- oder Testpflicht

 

Eine generelle Testpflicht außerhalb des Gesundheits-/Pflegebereichs wurde (auch) mit der aktuellen Verordnung nicht geschaffen. Weiterhin können sich daher Arbeitnehmer durch das Tragen einer FFP2-Maske auch in jenen Bereichen von einer Testpflicht „befreien“, in denen ein (idR wöchentlicher) Test grundsätzlich vorgesehen ist. Auch besteht weiterhin grundsätzlich keine gesetzliche Impfpflicht für Arbeitnehmer. Im Einvernehmen sind strengere Schutzmaßnahmen selbstverständlich zulässig.

 

2. Zulässige Kündigung bei Weigerung eines COVID-19-Tests

 

Das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz 26.04.2021 11 Ra 23/21p) hat sich jüngst mit der Wirksamkeit einer Kündigung eines Diplomkrankenpflegers aufgrund der Weigerung eines COVID-19 Tests in einem Alten- und Pflegeheim beschäftigt. Nach der zu dem Zeitpunkt der Kündigung geltenden COVID-19-Notmaßnahmenverordnung mussten Betreiber von Alten- und Pflegeheimen ihre Mitarbeiter einmal pro Woche auf COVID-19 testen. Dazu wurde im Betrieb auch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die eine Testpflicht vorsah.

 

Das OLG kam zum Ergebnis, dass ein Diplomkrankenpfleger in einem Alten- und Pflegeheim ohne triftigen Grund die regelmäßig durchzuführenden COVID-19-Tests nicht verweigern darf. Die vom Gericht vorgenommene Interessenabwägung ergab, dass die verpflichtende Testung einen zulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers darstellt und somit gerechtfertigt ist. Somit stellt eine wegen der Weigerung der Testung ausgesprochene Kündigung des Arbeitnehmers keine verpönte Motivkündigung dar und war der Kündigungsanfechtung daher der Erfolg versagt.

 

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung im Ergebnis jedenfalls richtig. Das OLG ließ die ordentliche Revision zu. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bleibt abzuwarten.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
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