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Stand 22/09/2021
Mit 01.10.2021 tritt nicht nur die lange geplante Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter an die der Angestellten in Kraft. Eine gesetzliche Regelung für freie Dienstnehmer fehlt weiterhin.
Überdies kommt es zu einer weiteren Verlängerung der Corona-Sonderbetreuungszeit.
1. Angleichung der Kündigungsfristen und -termine bei Arbeitern
Mit 01.10.2021 kommt es zur lange geplanten und wegen Corona mehrfach verschobenen Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten (Neufassung von § 1159 ABGB). Das bedeutet konkret: Für alle Arbeitgeberkündigungen nach dem 30.09.2021 gelten die neuen Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Diese entsprechen den derzeit für Angestellte geltenden Regelungen. Diese können vertraglich nur mehr zum Vorteil des Arbeiters abgeändert werden, wobei aber auch hier die Vereinbarung weiterer Kündigungstermine zum 15. und Letzten eines Kalendermonats möglich ist.
Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung ohne Einhaltung dieser neuen Fristen und Termine ausgesprochen, liegt eine zeitwidrige Kündigung vor, die das Arbeitsverhältnis zwar grundsätzlich beendet, aber Schadenersatzansprüche des Arbeiters zur Folge hat. Auf die Einhaltung der neuen Beendigungsbestimmungen sollte daher unbedingt geachtet werden. Auch sollten die Arbeitsverträge auf die neue Rechtslage angepasst werden.
Regelungen in bereits bestehenden Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen, die von der Neuregelung abweichende Fristen und Termine für die Kündigung von Arbeitern vorsehen, sind ab Inkrafttreten der Novelle grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Für Saisonbetriebe (zB Wintergastronomie) können in Kollektivverträgen aber abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist aber bisher – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.
Derzeit noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob die Angleichung der Kündigungsbestimmungen auch für freie Dienstnehmer gilt, auf die bisher die Kündigungsregelungen des ABGB für Arbeiter analog angewendet wurden. In der Literatur finden sich hierzu unterschiedliche Meinungen. Unserer Ansicht sind die neuen Regelungen der Kündigungsbestimmungen für Arbeiter nicht analog auf freie Dienstnehmer anwendbar.
Wir gehen daher davon aus, dass die in bestehenden freien Dienstverträgen bereits vereinbarten (auch kürzere) Fristen und Termine auch weiterhin gelten. Bei Neuabschlüssen von freien Dienstverträgen sollten zukünftig jedenfalls angemessene Kündigungsfristen und -termine vereinbart werden. Wir schlagen die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von jedenfalls 4 Wochen zum Monatsletzten vor.
2. Verlängerung des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit
Nachdem die Phase 4 des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit mit Ende des letzten Schuljahres ausgelaufen ist, soll nunmehr die Phase 5 rückwirkend mit 01.09.2021 in Kraft treten und bis 31.12.2021 gelten. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf (§ 18b AVRAG) haben die Arbeitnehmer insgesamt einen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen, den sie im Rahmen eines Rechtsanspruchs- oder Vereinbarungsmodells nutzen können. In beiden Fällen werden dem Arbeitgeber die Entgeltkosten bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG ersetzt. Der diesbezügliche Antrag ist vom Arbeitgeber binnen 6 Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes zu stellen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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