Covid-19: Erweiterung der Maskenpflicht und weitergehende Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich
Stand 24/8/2020
Aufgrund der österreichweit steigenden Zahl an Covid-19-Erkrankten wurden die vorgenommenen Lockerungen in bestimmten Bereichen rückgängig gemacht sowie strengere Maßnahmen zum Schutz vor Einschleppung des Covid-19-Virus aus dem Ausland getroffen. Die allgemeinen Regelungen für Arbeitsstätten bleiben unverändert aufrecht.
1. Bundesweite Maskenpflicht in bestimmten versorgungsrelevanten Bereichen
Die Covid-19-Lockerungsverordnung wurde erneut an die aktuelle Situation angepasst. Nach der neuesten Änderung muss ab Freitag, 24.7.2020, bei Betreten folgender Bereiche sowohl ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten als auch eine den Mund und die Nase abdeckende Schutzmaske getragen werden:
- öffentliche Verkehrsmittel (ist die Einhaltung des Mindestabstandes hier nicht möglich, wird davon abgewichen – die Maske ist immer zu tragen),
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelgeschäfte (einschließlich Verkaufsflächen von Lebensmittelproduzenten wie Bäckereien sowie Tankstellensupermärkte),
- Banken,
- Post, einschließlich Postpartner,
- für Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten,
- für Besucher von sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (zB Standort des Krankenversicherungsträgers).
Unverändert bleibt die Maskenpflicht daher in öffentlichen Apotheken sowie öffentlichen Verkehrsmitteln und wird diese Pflicht auf die darüber hinaus genannten Bereiche erweitert. Die Maskenpflicht gilt in den aufgezählten Bereichen jedenfalls für Kunden und Besucher. Arbeitgeber und Mitarbeiter müssen die Schutzmaske hingegen nur tragen, wenn bei Kundenkontakt keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB Plexiglasscheiben zwischen Mitarbeiter und Kunden an der Kassa).
Für Kundenbereiche von Betrieben, die nicht der oben genannten Maskenpflicht unterliegen, (zB Bekleidungsgeschäfte) sowie für geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung und Märkte im Freien gilt weiterhin die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Betreiber von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbrachten werden, sind darüber hinaus verpflichtet, durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
Die Covid-19-Lockerungverordnung ist nach derzeitiger Rechtslage bis 31.12.2020 befristet.
2. Verschärfung der Einreisebeschränkungen
Seit Montag, 27.7.2020, gelten im Hinblick auf die Einreise nach Österreich die folgenden Bestimmungen:
2.1. Einreise ohne Beschränkungen
Personen mit Wohnsitz bzw gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich oder in einem „Staat mit stabiler Covid-19-Situation“ dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen aus einem dieser Covid-19-stabilen Länder nach Österreich einreisen. Voraussetzung für die Einreise ohne Beschränkungen ist aber, dass die Person in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in keinem anderen Staat als in Österreich oder jenen Staaten mit stabiler Covid-19 Situation aufhältig war. Dies muss bei der Einreise glaubhaft gemacht werden.
Die Staaten mit stabiler Covid-19 Situation sind derzeit Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, die Kanaren (Spanien), Tschechien, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Nicht mehr als Staaten mit stabiler Covid-19-Situation gelten seit 10.8.2020 Kroatien sowie seit 17.8.2020 Spanien (ab 24.8.2020 inkl der Balearischen Inseln) mit Ausnahme der Kanaren.
Darüber hinaus ist die Einreise ohne Einschränkungen in folgenden Fällen bzw für folgende Personen möglich:
- Einreise zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,
- Einreise zur Arbeitsleistung in Österreich im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs mit Bestätigung des Arbeitgebers (neu seit 22.8.2020),
- Einreise zur Durchführung einer Rückholfahrt bzw eines Rückholfluges,
- Einreise aus berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall (Besuch kranker Familienangehöriger, des Lebenspartners oder des Kindes im Rahmen von Obsorgepflichten, Taufe, Begräbnis, Hochzeit etc – Nachweispflicht bei Einreise),
- Einreise aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
- Einreise im Rahmen einer Überstellungsfahrt bzw eines Überstellungsfluges,
- Einreise im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
- Österreichische Staatsbürger, Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, sowie Personen, die über eine Behandlungszusage der österreichischen Krankenanstalt verfügen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt – zulässig ist auch die Wiedereinreise für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nach Inanspruchnahme einer unbedingt notwendigen medizinischen Leistung im Ausland (Nachweispflicht bei Einreise durch Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der medizinischen Leistung, eine Begleitperson darf mitreisen),
- Personen, die ohne Zwischenstopp durch Österreich durchreisen. Seit 22.8.2020 muss eine schriftliche Bestätigung über die Durchreise samt Nachweis (zB Flug-,Bahn-, Busticket, Taxibestätigung oä) vorliegen,
- Personen in Einsatzfahrzeugen oder Fahrzeugen im öffentlichen Dienst,
- Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp im Ausland durchreist,
2.2. Beschränkungen für Österreichische, EU-/EWR-, Schweizer Staatsbürger sowie aufenthaltsberechtigte Personen
Sind die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Einreise nach Österreich nicht erfüllt (siehe oben Punkt 2.1.), müssen Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger, sowie in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen bei der Einreise nach Österreich entweder einen negativen Covid-19-Test (PCR-Test) vorweisen, der nicht älter ist als 72 Stunden, oder eine 10-tägige Heimquarantäne einhalten. Für die Heimquarantäne ist eine Unterkunftsbestätigung vorzuweisen. Die Quarantäne kann beendet werden, sobald ein negatives PCR-Testergebnis vorliegt. Diese Regelung gilt gleichermaßen für im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige von Österreichischen Staatsbürgern, EU-/EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern.
Die Einreise aus einem „Staat ohne stabile Covid-19-Situation“ ist für Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger, in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen, sowie im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige von Österreichischen Staatsbürgern, EU-/EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern grundsätzlich nur mit einem negativen PCR-Test zulässig, der nicht älter ist als 72 Stunden. Ist die Einholung im Ausland nicht möglich, kann die Person dennoch einreisen, muss den PCR-Test aber innerhalb von 48 Stunden nachreichen. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte Heimquarantäne einzuhalten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist.
Staaten ohne stabile Covid-19-Situation sind derzeit Ägypten, Albanien, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kroatien, Kosovo, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinien, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Spanien (mit Ausnahme der Kanaren), Südafrika, Türkei, Ukraine, USA und die Provinz Hubei (China).
2.3. Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige
Sonstige Drittstaatsangehörige dürfen nach den neuen Regelungen grundsätzlich nicht nach Österreich einreisen.
Von diesem Einreiseverbot besteht folgende Ausnahme: Für Drittstaatsangehörige ist die Einreise nach Österreich aus Staaten des Schengenraumes oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, dem Vereinigten Königreich oder Zypern mit einem negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 72 Stunden, möglich.
Zusätzlich zum negativen PCR-Test müssen einreisende Drittstaatsangehörige zwingend eine 10-tägige Heimquarantäne einhalten. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen.
Können der PCR-Test oder die Unterkunftsbestätigung nicht vorgelegt werden, wird die Einreise nicht gewährt.
2.4. Einreiseerleichterungen für bestimmte Personengruppen
Folgende Personen können nach Österreich einreisen, wenn entweder ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden) vorliegt oder eine 10-tägige Heimquarantäne eingehalten wird:
- Diplomatisches Personal (und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige),
- Personal internationaler Organisationen (und im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige),
- Humanitäre Einsatzkräfte,
- Pflege- und Gesundheitspersonal,
- Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft oder im Tourismus und
- Personal von Bund, Länder, Gemeinden oder österreichischer Körperschaften öffentlichen Rechts mit Dienstort im Ausland im Interesse der Republik Österreich
Personen, die im Rahmen des gewerblichen Verkehrs einreisen, müssen bei der Einreise einen negativen PCR-Test vorweisen. Eine Quarantäne ist in diesem Fall nicht notwendig.
3. Regelungen für den Arbeitsort
Die Vorgaben für Orte der beruflichen Tätigkeit (Arbeitsort) werden durch die Neuregelungen nicht berührt. Nach wie vor müssen die Mitarbeiter am Arbeitsplatz gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen, einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten, sofern das Infektionsrisiko nicht durch andere Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Ist die Einhaltung des Mindestabstandes aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich, müssen andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos getroffen werden. Mögliche Maßnahmen wären etwa die Bildung von festen Teams oder die Anbringung von Trennwänden bzw Plexiglasscheiben.
Ebenso aufrecht ist die Sonderregelung, wonach die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske im Betrieb – sofern dies nicht ohnehin in dem jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgeschrieben ist – nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig ist.
Die Regelungen zum Arbeitsort gelten ebenso für Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden, und sind derzeit bis 31.12.2020 befristet.
Für Rückfragen stehen wie Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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