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COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Stand 17/11/2020

 

Angesichts des drohenden Zusammenbruchs des Gesundheitssystems hat die Bundesregierung die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie noch weiter verschärft. Diese sind in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geregelt. Die Verordnung tritt am 17.11.2020 in Kraft und ist bis zum 6.12.2020 gültig. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte dieser Neuerungen.

 

1. Ausweitung der Ausgangsbeschränkung

 

1.1. Nach der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sowie der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereichs nun ganztägig nur noch zu bestimmten in der Verordnung aufgelisteten Zwecken zulässig. Demnach ist das Verlassen des Wohnbereichs insbesondere zu beruflichen Zwecken bzw Ausbildungszwecken weiterhin zulässig, sofern dies erforderlich ist; dies unabhängig von der Branche.

 

1.2. Der Terminus „berufliche Zwecke“ ist weit zu verstehen. Darunter fallen nicht nur entgeltliche, sondern auch ehrenamtliche Tätigkeiten, insbesondere für Blaulichtorganisationen.

 

1.3. Diese Ausgangsbeschränkung gilt vorerst bis inklusive 26.11.2020.

 

2. Berufliche Tätigkeit und Home-Office

 

2.1. Nach der Verordnung soll die berufliche Tätigkeit vorzugsweise im Home-Office verrichtet werden. Dies insbesondere dann, wenn

 

  • ein Arbeiten im Home-Office aufgrund der Art der Tätigkeit möglich ist und
  • dies einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird. Eine einseitige Anordnung von Home-Office durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich daher nicht möglich.

 

2.2. Wenn keine Vereinbarung über Home-Office vorliegt oder Home-Office aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist, ist am Arbeitsort zwischen den Arbeitnehmern jedenfalls ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Alternativ dazu können andere geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren (zB (Plexiglas-)Trennwände).

 

2.3. Kann der Ein-Meter-Abstand am Arbeitsort nicht eingehalten werden und sind auch keine sonstigen geeigneten Schutzmaßnahmen zur Verringerung des Infektionsrisikos vorhanden (wie zB Bilden von festen Teams oder (Plexiglas-)Trennwände), so ist das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung verpflichtend. Die Zustimmung des Arbeitnehmers ist in diesem Fall nicht notwendig.

 

2.4. Schärfere Maßnahmen hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasenschutzes können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Dies betrifft insbesondere jene Bereiche, in denen der Ein-Meter-Mindestabstand eingehalten werden kann.

 

2.5. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch bei beruflichen Zusammenkünften die Verpflichtung besteht, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

 

3. Weitere Betretungsverbote

 

3.1. Neben den bereits bestehenden Betretungsverboten im Bereich des Gastgewerbes, der Beherbergungsbetriebe und der Sportstätten ist nun auch ein Betretungsverbot für bestimmte Bereiche des Dienstleistungssektors und den Handel erlassen worden. Demnach untersagt die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung das Betreten und Befahren der Kundenbereiche

 

  • von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren;

 

  • von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Dienstleistungen der Friseure, Stylisten, Kosmetiker, Piercer und Tätowierer sowie der Masseure und Fußpfleger; oder

 

  • von Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von derartigen Dienstleistungen. Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen (wie zB Tanzschulen, Wettbüros, Casinos, Theater, Kinos, Bibliotheken und Büchereien, Tierparks und Zoos).

 

Nicht untersagt ist somit das Betreten von Dienstleistungsunternehmen, die keine Freizeiteinrichtungen im Sinne der Verordnung sind und keine körpernahen Dienstleistungen erbringen (zB Beratungsunternehmen). Die Betretungsverbote gelten überdies nicht für zweiseitig unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte.

 

3.2. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind zudem bestimmte in der Verordnung aufgelistete systemrelevante Bereiche, die für die Versorgung mit Grundgütern und für die Verrichtungen des täglichen Lebens essenziell sind. Hierzu zählen zB öffentliche Apotheken, der Lebensmittelhandel, Drogerien, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen sowie Kfz- und Fahrradwerkstätten, etc. Das Betreten dieser Kundenbereiche ist außerdem nur unter bestimmten, in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen und Auflagen zulässig (teilweise beschränkte Öffnungszeiten etc).

 

4. Alten- und Pflegeheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten

 

4.1. Im Vergleich zu unserem letzten Newsletters wurden nun auch die Einlassbedingungen geringfügig modifiziert, wann die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen bzw von bettenführenden Krankenanstalten oder Kuranstalten ihren Mitarbeitern in die jeweilige Einrichtung Zutritt gewähren dürfen. Demnach dürfen die Mitarbeiter nur bei der Erfüllung folgender Voraussetzungen bzw Bedingungen eingelassen werden:

 

  • Die Mitarbeiter haben durchgehend einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

 

  • Zudem haben die Mitarbeiter einmal pro Woche einen PCR-Test oder einen Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 zu machen. Sie dürfen die jeweilige Einrichtung folglich grundsätzlich nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses betreten.

 

  • Im Falle eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen dennoch erfolgen, wenn jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts > 30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

 

4.2. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sind vorrangig Mitarbeiter mit Bewohner- bzw Patientenkontakt zu testen. Zudem dürfen die Betreiber in diesem Fall Mitarbeiter nur dann einlassen, wenn diese bei Kontakt mit Bewohnern bzw Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV 2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine äquivalente bzw einem höherem Standard entsprechende Maske tragen.

 

4.3. Betreiber von derartigen Heimen bzw Krankenhäusern oder Kuranstalten sind außerdem verpflichtet, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

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