COVID-19 Sonderfreistellung für Schwangere
Stand 10/12/2020
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat aufgrund eines Antrags der Regierungsparteien einem Gesetzesentwurf zugestimmt, wonach schwangere Frauen, die Arbeiten mit Körperkontakt ausüben, ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Recht auf Freistellung haben. Hierzu Folgendes:
- Der Gesetzesentwurf sieht einen Freistellungsanspruch nur für werdende Mütter vor, die Arbeiten mit Körperkontakt ausüben. Das sind beispielsweise Friseurinnen, Kosmetikerinnen, Physiotherapeutinnen, Masseurinnen, aber auch Kindergärtnerinnen. Somit all jene Berufe, bei denen Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Keine Voraussetzung ist Hautkontakt. Ein Körperkontakt liegt daher zB auch beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor.
- Wenn der Dienstgeber die Möglichkeit hat, die Arbeit der schwangeren Dienstnehmerin so zu ändern, dass sie ihre Arbeit ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche so ausüben kann, dass kein physischer Körperkontakt mehr erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird, besteht kein Freistellungsanspruch.
- Ist dies nicht möglich, hat der Dienstgeber zu prüfen, ob die werdende Mutter im Rahmen des Dienstvertrages auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Hier ist auch zu prüfen, ob die werdende Mutter ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben kann.
- Die Schwangere hat sowohl im Falle einer Änderung der Arbeitsbedingungen, als auch im Falle der Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz, gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt.
- Nur wenn weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen, noch die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen möglich ist, hat die Dienstnehmerin einen Freistellungsanspruch unter Fortzahlung ihres bisherigen Entgelts.
- Im Falle einer Freistellung hat der Dienstgeber gegenüber dem Krankenversicherungsträger Anspruch auf Entgeltersatz bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage. Überdies besteht ein Anspruch auf Ersatz der Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge für den Zeitraum der Freistellung.
- Der Antrag auf Entgeltersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat der Dienstgeber zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.
- Andere vorzeitige Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, wie zB im Rahmen einer Risikoschwangerschaft, gehen der Sonderfreistellung vor. Eine allfällige Sonderfreistellung endet jedenfalls mit Beginn des Mutterschutzes (§ 3 Abs 1 MSchG).
- Die Regelungen zur COVID-19 Sonderfreistellung gelten vorerst bis Ablauf des 31.3.2021. Sie sind aber auch danach weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
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