Gesetzliche Home Office Regelung angekündigt
Stand 02/02/2021
In einer Pressekonferenz kündigte der neu angelobte Arbeitsminister eine Einigung der Sozialpartner bzw. des Ministeriums über die Regelung des Home Office an. Der wesentliche Inhalt wurde bereits kommuniziert. Detailfragen lassen sich aber erst mit der gesetzlichen Regelung, die noch aussteht, beantworten.
1. Freiwilligkeit des Home Office
Home Office soll auch künftig nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden können. Ebenso wenig gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Home Office. Ob die Vereinbarung über Home Office Schriftlichkeit erfordert, bleibt abzuwarten.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können eine Home Office Vereinbarung einseitig aus wichtigem Grund mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden. Auf Arbeitgeberseite sind etwa die mangelhafte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Home Office, betriebliche Erfordernisse oder die Änderung der Arbeitsaufgaben als wichtige Gründe denkbar, die die betriebliche Anwesenheit des Mitarbeiters erforderlich machen. Auf Seite des Arbeitnehmers wären etwa familiäre Änderungen oder Änderungen der Wohnsituation als wichtige Gründe vorstellbar. Ob dies im Gesetz konkretisiert wird oder ob die Frage erst im Wege der Rechtsprechung im Einzelfall zu klären sein wird, bleibt abzuwarten.
Ferner sollen Unternehmen mit Betriebsrat künftig eine Betriebsvereinbarung über Home Office abschließen können. Ob es sich dabei um eine freiwillige, notwendige oder erzwingbare Betriebsvereinbarung handeln soll, wurde noch nicht kommuniziert. Mittels Betriebsvereinbarung soll insbesondere geregelt werden
- wer Home Office machen kann,
- in welchem Stundenausmaß Home Office geleistet werden darf,
- welche Arbeitsmittel der Arbeitnehmer erhält und
- welcher Aufwandsersatz dem Arbeitnehmer gebührt.
Es empfiehlt sich jedenfalls, eine Vereinbarung über Home Office schriftlich abzuschließen. Neben der Kündigung aus wichtigem Grund, sollte (sofern dies gesetzlich ermöglicht wird) die Vereinbarung weiterer Beendigungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
2. Verpflichtende Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Digitale Arbeitsmittel wie der Laptop, das Handy und WLAN sollen vom Arbeitgeber bereitgestellt werden oder „angemessen abgegolten“ werden. Diese Formulierung soll eine gewisse Flexibilität bewahren. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise einmal wöchentlich oder nur punktuell Home Office macht, soll somit nicht die WLAN Rechnung für den gesamten Monat vom Arbeitgeber ersetzt bekommen.
3. Steuerrechtliche Erleichterungen
Der Kostenzuschuss des Arbeitgebers für die Anschaffung notwendiger Arbeitsmittel in der Höhe von maximal EUR 300,- jährlich bleibt steuerfrei. Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitsmittel für das Home Office wie etwa einen Laptop, so handelt es sich nicht um einen Sachbezug. Der Arbeitnehmer selbst kann Arbeitsmittel oder auch Mobiliar, das für das Home Office angeschafft wurde, bis zu einer Höhe von EUR 300,- jährlich von der Steuer absetzen. Davon umfasst wäre etwa ein ergonomischer Bürosessel.
4. Haftung im Home Office
Zu einer Änderung soll es im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz kommen. Es sollen im Home Office künftig nicht nur der Arbeitnehmer selbst, sondern auch seine Angehörigen vom Haftungsprivileg umfasst sein. Schüttet etwa der Sohn eines Arbeitnehmers aus Versehen eine Limonade über den Arbeitslaptop, so könnte das Ausmaß des Schadenersatzes des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer herabgesetzt werden oder sogar ganz entfallen.
5. Arbeitszeit und Arbeitnehmerschutz
Im Home Office sollen dieselben arbeitszeitlichen Regelungen gelten wie im Büro. Der Arbeitgeber soll darauf achten, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zu Hause möglichst ergonomisch gestaltet. Klargestellt wurde vom Arbeitsministerium jedoch, dass das Arbeitsinspektorat keinen Zutritt zu privaten Wohnungen erhalten soll.
6. Versicherungsschutz im Home Office
Aufgrund der Corona Pandemie wurde der Schutz der Unfallversicherung auch explizit auf das Home Office ausgedehnt. Die derzeitige Befristung dieser Regelung mit Ende März 2021 soll aufgehoben werden und soll der Unfallversicherungsschutz dauerhaft bestehen bleiben. Somit sind weiterhin Unfälle, die sich im Home Office oder vom Weg vom Home Office zur Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin oder zu einer Interessensvertretung ereignen, unfallversichert. Ebenso davon umfasst ist der Retourweg vom Kindergarten ins Home Office, nicht aber der Weg zum Einkaufen und retour.
Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der ausverhandelten Neuerungen bleibt abzuwarten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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