Impfpflicht und 3G am Arbeitsplatz
Stand 7/2/2022
Mit Anfang Februar 2022 traten wieder zahlreiche Änderungen bei den Corona-Maßnahmen in Kraft, die zum Teil auch Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben. Unter anderem wurden die drohenden Strafen bei Verletzung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz erheblich angehoben. Auch das Impfpflichtgesetz trat am 5.2.2022 in Kraft. Wir informieren Sie über die Konsequenzen für den Arbeitsplatz.
1. COVID-19-Impfpflichtgesetz
Die nunmehr geltende Impfpflicht hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, kann aber im Einzelfall eine Kündigung von ungeimpften Arbeitnehmern rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines begründeten COVID-19 Schutzkonzepts für den ganzen Betrieb oder Betriebsteile die 2G-Regel einführt. Ist das nicht der Fall, gilt am Arbeitsplatz weiterhin die 3G-Pflicht. Der Arbeitgeber hat für die Einhaltung von 3G Sorge zu tragen, dies zumindest durch regelmäßige Stichproben.
2. Wiedereinführung der Wohnzimmertests
Seit 21.1.2022 können Antigentests zur Eigenanwendung – sog „Wohnzimmertests“ – wieder als 3G-Nachweis verwendet werden. Hierfür müssen sie in einem behördlichen Datensystem erfasst werden. Sie sind 24 Stunden lang gültig (§ 2 Abs 2 Z 4 lit b 6. COVID-19-SchuMaV).
Achtung: Dies gilt nicht in Wien. Hier müssen Antigentests weiterhin von einer befugten Stelle (zB Apotheke, Teststraße oder Testbox) abgenommen werden, um als 3G-Nachweis anerkannt zu werden (§ 4 Wiener COVID-19-Schutzmaßnahmenbegleitverordnung 2022).
3. Änderung bei der Gültigkeit von Impfzertifikaten
Wie bereits angekündigt, wurde die Gültigkeitsdauer der ersten Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ab 1.2.2022 auf 180 Tage (6 Monate) verkürzt. Die sog Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) behält weiterhin 270 Tage (9 Monate) ihre Gültigkeit.
Das bedeutet:
- Erstimpfung + Zweitimpfung à gilt 180 Tage ab Zweitimpfung
- Genesung + Impfung à gilt 180 Tage ab Impfung
- Erstimpfung + Zweitimpfung + Boosterimpfung à gilt 270 Tage ab Boosterimpfung
- Genesung + Impfung + Boosterimpfung à gilt 270 Tage ab Boosterimpfung
Eine Ausnahme besteht für Personen unter 18 Jahren. Ihre Zweitimpfung gilt 210 Tage (7 Monate) lang.
4. Maskenpflicht am Arbeitsort
Am Arbeitsort gilt grundsätzlich unverändert eine FFP2-Maskenpflicht, sofern ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Neuregelung gibt es bezüglich Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken, die zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Aus dem Kontext der Verordnung ergibt sich, dass bei solchen Zusammenkünften keine Maske getragen werden muss, wenn nicht mehr als 10 Personen an der Zusammenkunft teilnehmen (der Wortlaut des § 13 Abs 6 4. COVID-19-MV besagt allerdings Gegenteiliges, dies scheint aber ein Redaktionsversehen zu sein).
Die nunmehrige Differenzierung bei der Maskenpflicht zwischen dem generellen Arbeitsort und beruflichen Zusammenkünften lässt sich unseres Erachtens sachlich kaum rechtfertigen. Wir empfehlen daher, am Arbeitsort weiterhin eine Maskenpflicht aufrecht zu erhalten, sofern keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, um das Infektionsrisiko zu minimieren (zB Einzelbüros) und der Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Arbeitnehmern nicht eingehalten werden kann.
5. Erhöhung der Strafen
Ab 5.2.2022 kommt es zu einer Erhöhung der Strafandrohung bei Missachtung der COVID-19 Auflagen für den Arbeitsplatz.
Arbeitgeber, die nicht dafür Sorge tragen, dass die 3G-Nachweispflicht am Arbeitsort eingehalten wird, müssen mit Geldstrafen von EUR 360,- bis zu EUR 7.200,- rechnen. Im Wiederholungsfall können sogar Strafen von bis zu EUR 14.400,- verhängt werden.
Werden andere Auflagen für den Arbeitsplatz (zB die Masken- oder Abstandspflicht) nicht erfüllt, so kann zukünftig im Wiederholungsfall über den Arbeitgeber eine Strafe von bis zu EUR 7.200,- ausgesprochen werden.
Auch die Strafen für Arbeitnehmer, die sich nicht an die Pflicht der Erbringung eines 3G-Nachweises halten, wurden erhöht. Diese können EUR 50,- bis zu EUR 1.000,-, im Wiederholungsfall bis zu EUR 2.000,- betragen. Bei Verletzung anderer Auflagen am Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer sind im Wiederholungsfall Strafen von bis zu EUR 1.000,- möglich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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