Lockdown für Ungeimpfte und Verschärfungen in Wien
Stand 18/11/2021
Während bundesweit seit 15.11.2021 die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erstmals einen Lockdown für Ungeimpfte vorsieht, bringt die neueste Änderung der Wiener COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung zusätzliche Verschärfungen für die Bundeshauptstadt. Wir informieren Sie über die Neuerungen für den Arbeitsplatz.
1. 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und Lockdown für Ungeimpfte
Mit der 5.COVID-19-SchuMaV, welche am 15.11.2021 in Kraft getreten ist, wird ein Lockdown für Ungeimpfte eingeführt. Diese dürfen ihren Wohnbereich nur mehr aus bestimmten Gründen verlassen.
Für den Arbeitsplatz ändert sich mit dieser Verordnung allerdings wenig. Ungeimpfte Personen dürfen zu beruflichen Zwecken nach wie vor ihren Wohnbereich verlassen und gilt am Arbeitsort weiterhin eine 3G-Pflicht. Klargestellt wird nun einerseits, dass das COVID-19-Präventionskonzept, welches schon bis jetzt von Inhabern eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern auszuarbeiten war, Vorgaben zur Einhaltung der 3G-Pflicht enthalten muss. Andererseits kann in Bereichen, in welchen ein PCR-Test vorgeschrieben ist, ausnahmsweise auch ein Antigentest vorgelegt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein PCR-Test nicht verfügbar war oder nicht zeitgerecht ausgewertet wurde.
2. COVID-19-Maßnahmen in Wien
In Wien kommt es ab morgen, 19.11.2021, zu weiteren Verschärfungen, die insbesondere auch den Arbeitsplatz betreffen.
Bereits jetzt muss in Wien am Arbeitsort grundsätzlich der Nachweis einer Impfung, Genesung oder PCR-Testung vorhanden sein. Kann ein PCR-Test nicht vorgelegt werden, ist grundsätzlich ein Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) vorzuweisen.
Zusätzlich ist ab 19.11.2021 an allen Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, von den dort tätigen Personen (insbesondere Arbeitnehmern), eine FFP2-Maske zu tragen, wenn ein Kontakt zu anderen Personen – Kunden oder auch Kolleg:innen – nicht ausgeschlossen werden kann. Sofern das Risiko einer Infektion durch andere geeignete Maßnahmen minimiert werden kann (zB während des Aufenthalts in einem Einzelbüro), ist keine FFP2-Maske zu tragen.
Da mittlerweile fast alle Bundesländer in ihren Begleitverordnungen zusätzlich zu den Bundesregeln strengere COVID-19-Maßnahmen vorschreiben, ist es unbedingt erforderlich, sich über die jeweils am Ort der Betriebsstätte geltenden Regeln zu informieren. Unter folgendem Link ist eine Übersicht des Gesundheitsministeriums abrufbar:
https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-massnahmen/
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Verstößen gegen Verordnungen der Bundesländer die Strafbestimmungen des § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz anwendbar sind.
3. Satzung des Corona-Generalkollektivvertrages
Mit Kundmachung am 28.10.2021 wurde der Generalkollektivvertrag zu Corona-Maßnahmen zur Satzung erklärt. Der Generalkollektivvertrag gilt damit auch für Betriebe, die nicht wirtschaftskammerzugehörig sind und für die nicht bereits ein anderer Kollektivvertrag gilt.
Relevant ist in diesem Generalkollektivvertrag die Regelung über die Maskenpause (nach 3 Stunden 10 Minuten – siehe dazu unser Newsletter vom 15.9.2021 https://www.mo-sa-arbeitsrecht.at/aktuelle-corona-news-4/). Die im Generalkollektivvertrag vorgesehene Ablehnungsmöglichkeit des Arbeitnehmers, eine FFP2-Maske zu tragen, ist unserer Ansicht nach nicht anwendbar (siehe dazu auch die FAQ des Arbeitsministeriums – https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ-3-G-am-Arbeitsplatz.html).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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