Neue Rechtsprechung zu GPS-Tracking in Dienstfahrzeugen
Stand 20/5/2020
Beim Einsatz von GPS-Ortungssystemen in Dienstfahrzeugen sind sowohl arbeitsrechtliche als auch datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Mangels konkreter gesetzlicher Regelungen gibt es in diesem Bereich zum Teil erhebliche Rechtsunsicherheiten. Zwei aktuelle Entscheidungen des OGH und der Datenschutzbehörde liefern wichtige praktische Anhaltspunkte für einen rechtssicheren Umgang mit diesem Thema.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht muss vor der Installation eines GPS-Systems in ein Dienstfahrzeug die Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung eingeholt werden. Wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht, muss die schriftliche Zustimmung jedes einzelnen Arbeitnehmers vorliegen. Der Grund hierfür ist, dass die Verarbeitung von Standortdaten eine (Leistungs-)Kontrolle durch den Arbeitgeber ermöglicht und dadurch regelmäßig die sogenannte „Menschenwürde des Arbeitnehmers“ berührt wird.
Zu beachten ist, dass die Zustimmung des Betriebsrates bzw des Arbeitnehmers alle Einsatzmöglichkeiten des Systems erfassen muss, die tatsächlich durchgeführt werden bzw technisch durchgeführt werden könnten. Aus Transparenzgründen ist es weiters erforderlich, dass die schriftliche Zustimmung auch die konkreten Bedingungen für den Einsatz des GPS-Systems bzw den genauen Umfang des GPS-Einsatzes regelt. Dazu gehören insbesondere allfällige Auswertungsmöglichkeiten, der Kreis der Zugriffsberechtigten, die Speicherdauer und der Speicherort.
Der OGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Zulässigkeit von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen beschäftigt (OGH 9 ObA 120/19s). Dabei bekräftigte der OGH zunächst, dass die dauernde Ortungsmöglichkeit des Fahrzeuges während der Arbeitszeit die „Menschenwürde des Arbeitnehmers“ berührt und daher einer Zustimmung des Betriebsrates bzw, wenn kein Betriebsrat besteht, des Arbeitnehmers bedarf. Die Möglichkeit einer Ortung des Fahrzeuges während der Freizeit des Arbeitnehmers ist hingegen immer unzulässig.
Liegt diese Zustimmung nicht vor, kann dies eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers darstellen. Im konkreten Fall wurde der Arbeitgeber verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von rund EUR 400,00 für jeden Monat des GPS-Einsatzes an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
Im Gegensatz zu den arbeitsrechtlichen Erfordernissen kann der Einsatz von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht auf die Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers gestützt werden. Dies deshalb, weil die Freiwilligkeit der Einwilligung für einen derart tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in der Regel für nicht gegeben erachtet wird.
Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde (DSB-D-213.658/0002-DSB/2018) kann die Verwendung eines GPS-Ortungssystems aber aus einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers zulässig sein. Dies beispielsweise zum Schutz bzw Sicherheit des Firmeneigentums, zur Erleichterung der monatlichen Abrechnung oder zur Routenplanung und -optimierung. Dabei muss das berechtigte Interesse bereits für jede Erfassung von personenbezogenen Daten vorliegen, unabhängig davon, ob und wie diese weiterverarbeitet werden. Überdies müssen die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen, wie insbesondere Informationspflichten oder die Erstellung eines Datenverarbeitungsverzeichnisses, eingehalten werden.
Aber Achtung: Selbst wenn ein grundsätzliches berechtigtes Interesse an der Ortung des Arbeitnehmers besteht, muss der Einsatz des GPS-Systems für den konkreten Zweck notwendig sein. Das bedeutet, dient das GPS-Tracking der Optimierung der Routenplanung, wird dies grundsätzlich zulässig sein. Dient das GPS-Tracking der bloßen Kontrolle der durchgeführten Kundenbesuche, wird dies in der Regel unzulässig sein.
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Judith Morgenstern
Remo Sacherer
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