Neuerungen zur COVID-19-Risikogruppe
Stand 7/12/2021
Seit 22.11.2021 sind Freistellungen für Zugehörige der COVID-19-Risikogruppe wieder möglich. Die Voraussetzungen wurden allerdings mit 3.12.2021 restriktiver.
Wie bereits in unserem Newsletter vom 23.11.2021 berichtet, können Zugehörige der COVID-19-Risikogruppe seit 22.11.2021 wieder einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung (mit Regressmöglichkeit des Arbeitgebers gegenüber dem zuständigen Krankenversicherungsträger) geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass Homeoffice nicht möglich ist und die Arbeitsbedingungen am betrieblichen Arbeitsplatz nicht so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.
Mit einer ab 3.12.2021 gültigen Novelle zu § 735 ASVG wurde darüber hinaus geregelt, dass
- vor dem 3.12.2021 ausgestellte COVID-19-Risiko-Atteste ab 15.12.2021 ungültig sind;
- die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attestes nur mehr dann zulässig ist, wenn die betroffene Person trotz Dreifachimpfung mit einem schweren Krankheitsverlauf zu rechnen hat oder die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann;
- Arbeitgeber eine Kontrolle des COVID-19-Risiko-Attestes durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers verlangen können. Kommt die betroffene Person diesem Verlangen innerhalb von zwei Wochen nicht nach, so endet ihr Freistellungsanspruch.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
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