Satzung des Generalkollektivvertrags Corona-Test
Stand 08/03/2021
Wie bereits im Jänner 2021 angekündigt, wurde die Geltung des Generalkollektivvertrags Corona-Test nun mittels Satzung auf weitere Arbeitsverhältnisse ausgeweitet. Eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen wird jedoch weiterhin nicht erfasst.
Bisher galt der Generalkollektivvertrag Corona-Test nur für Arbeitgeber bzw. deren Arbeitnehmer, die Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich sind. Am 24.02.2021 wurde die Satzung des Generalkollektivvertrags kundgemacht. Sie trat am 25.02.2021 in Kraft.
Damit gelten die Bestimmungen des Generalkollektivvertrags grundsätzlich auch für Arbeitsverhältnisse bei denen der Arbeitgeber nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist, sofern der Arbeitnehmer oder Lehrling in Österreich beschäftigt ist.
Die Satzung hat aber einen eingeschränkten Geltungsbereich und gilt fachlich nur für Betriebe, für die die Wirtschaftskammer Österreich nicht die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt. Darüber hinaus sind vom Geltungsbereich der Satzung persönlich insbesondere folgende Arbeitnehmer nicht erfasst:
- Arbeitnehmer, für die ein Kollektivvertrag gilt;
- Arbeitnehmer, für die ein vergleichbarer Kollektivvertrag gesatzt wurde;
- Land- und forstwirtschaftliche Arbeiter;
- Heimarbeiter;
- Arbeitnehmer beim Bund, den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden (sowie von diesen verwalteten Betrieben, Unternehmen, Anstalten, Stiftungen, Fonds).
Damit wurde der Anwendungsbereich des Generalkollektivvertrags praktisch nur auf einen kleinen zusätzlichen Teil von Arbeitsverhältnissen ausgedehnt. So fallen aufgrund der Satzung etwa Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer in Österreich tätig sind, unter die Anwendung des Generalkollektivvertrags.
Der Generalkollektivvertrag gilt aber beispielsweise nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zwar nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist, für die aber aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft bei einem Berufsverband dennoch ein Kollektivvertrag gilt (zB Kollektivvertrag für private Bildungseinrichtungen, BABE-KV).
Die wichtigsten Bestimmungen des Generalkollektivvertrags sind:
- Ist ein Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, einen SARS-CoV-2 Test vorzunehmen, so gilt die An- und Abreise sowie die Testung als Arbeitszeit.
- Lässt sich ein Arbeitnehmer freiwillig auf SARS-CoV-2 testen, so sollte dies – wenn möglich – außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
- Wegen einer Testung sowie eines positiven Testergebnisses darf ein Arbeitnehmer nicht gekündigt, entlassen oder anders benachteiligt werden.
- Arbeitnehmer, die gesetzlich verpflichtet sind, eine Maske zu tragen, haben nach 3 Stunden einen Anspruch auf eine zumindest 10-minütige Maskenpause (zB durch Tätigkeitswechsel).
Ausführlich haben wir im Newsletter vom 29.01.2021 die Details des Generalkollektivvertrags Corona-Test dargestellt:
https://www.mo-sa-arbeitsrecht.at/generalkollektivvertrag-corona-test-neue-notmassnahmenverordnung/
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team
office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0
#WirGestaltenArbeitsrecht
MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien