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Update 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Stand 08/11/2021

 

Am 8.11.2021 treten Stufe 2 und 3 des Corona-Stufenplans in Kraft. Damit kommt es zu neuerlichen Änderungen der Corona Maßnahmen. Wir informieren Sie darüber, wie sich das auf die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz auswirkt.

 

Die 1. und 2. Novelle zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung bringen ab heute eine allgemeine 2G-Pflicht in vielen Bereichen (wie zB Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, im Kulturbereich oder bei Sportveranstaltungen).

 

Für den Arbeitsplatz gilt das allerdings nicht. Hier bleibt es grundsätzlich bei einer 3G-Pflicht (Näheres dazu finden Sie in unserem Newsletter vom 28.10.2021). Zu folgenden Änderungen kommt es aber hinsichtlich der Gültigkeit von Tests und Impfungen:

 

  • Ab 8.11.2021 können Antigentests zur Eigenanwendung – sogenannte „Wohnzimmertests“ – nicht mehr als 3G-Nachweis verwendet werden. Dasselbe gilt für Nachweise über neutralisierende Antikörper, die ebenfalls ihre Gültigkeit verlieren. Antigentests einer befugten Stelle (zB einer Teststraße) dürfen weiterhin verwendet werden.

 

  • Für Personen, die in der Nachtgastronomie, in Alten- und Pflegeheimen, in Krankenanstalten und als Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsleistungen tätig sind, gilt mit der Novelle eine spezielle 2G-Regel. Arbeitnehmer in diesen Bereichen müssen grundsätzlich geimpft oder genesen sein (im Bereich von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten ist in geschlossenen Räumen zusätzlich immer eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen; in Wien gilt für diese Bereiche eine generelle FFP2-Maskenpflicht). Kann ein 2G-Nachweis nicht erbracht werden, können Arbeitnehmer in diesen Bereichen alternativ auch einen PCR-Test vorweisen, müssen aber dann bei unmittelbaren Kunden- bzw Bewohnerkontakt eine FFP2-Maske

 

  • Weiters wird die Gültigkeitsdauer von Impfungen ab 6.12.2021 auf 270 Tage bzw 9 Monate (dies, unabhängig vom Hersteller) verkürzt.

 

Bis zum 6.12.2021 gilt in allen Bereichen folgende Übergangsregelung: Als Nachweis für eine Impfung genügt der Vorweis einer Erstimpfung, wenn gleichzeitig ein gültiger PCR-Test vorliegt. In Wien gelten PCR-Tests (anders als bundesweit) nur 48 Stunden ab Abnahme. Bundesweit haben PCR-Tests weiterhin eine Geltung von 72 Stunden ab Abnahme.

 

Laut Medienberichten gab es vor allem von Seiten der Sozialpartner starken Widerstand gegen die Einführung einer 2,5G-Pflicht am Arbeitsplatz. Bei weiterem Anstieg der Infektionszahlen könnte allerdings in Kürze auch diese Maßnahme umgesetzt werden. Wir werden Sie über solche Änderungen informieren. In begründeten Fällen können Arbeitgeber aber weiterhin strengere Maßnahmen vorsehen bzw anordnen (wie zB nur PCR-Test oder generelle FFP2-Maskenpflicht).

 

Aufgrund mehrfacher Anfragen möchten wir abschließend noch klarstellen, dass im Falle des Nichtvorliegens eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich ohne Entgeltfortzahlung sofort nach Hause geschickt werden muss. Die für das Testen aufgewendete Zeit gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

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