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Update COVID-19

Stand 17/1/2022

 

Die Regelungen im Zusammenhang mit COVID-19 werden laufend geändert. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen mit Arbeitsplatzbezug zusammengefasst.

 

1. 3G-Nachweise

 

Während es in anderen Bereichen bereits zu Verschärfungen gekommen ist, gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich nach wie vor eine 3G-Regel. Arbeitsorte dürfen daher weiterhin mit einem gültigen 3G-Nachweis betreten werden.

 

Als 3G-Nachweis gilt derzeit Folgendes:

 

  • 1G (Impfung):
  • Zweit- oder Drittimpfung
  • Impfung nach einer nachgewiesenen überstandenen Infektion mit dem Coronavirus
  • Diese Impfungen dürfen nicht länger als 270 Tage (9 Monate) zurückliegen.

 

Die Bundesregierung hat aber bereits angekündigt, dass sich die Gültigkeitsdauer der ersten Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) mit 1.2.2022 auf 180 Tage (6 Monate) verringern wird. Die sogenannte Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) wird weiterhin 270 Tage (9 Monate) ihre Gültigkeit behalten.

 

Achtung: Impfungen mit Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wie insbesondere mit dem Impfstoff Janssen („Johnson & Johnson“), genügen demnach seit dem 3.1.2022 alleine nicht mehr als 1G-Nachweis. Hierfür muss eine weitere Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff (frühestens 28 Tage nach Erstimpfung) erfolgt sein.

 

  • 2G (Impfung oder Genesung):
  • Genesungsnachweis oder ärztliche Bestätigung
  • Absonderungsbescheid
  • bezüglich einer in den letzten 180 Tagen überstandenen Infektion mit COVID-19

 

  • 2,5G (Impfung oder Genesung oder PCR-Test):
  • negativer PCR-Test
  • nicht älter als 72 Stunden (in Wien: 48 Stunden)

 

  • 3G (Impfung oder Genesung oder Antigentest)
  • negativer Antigen-Test
  • nicht älter als 24 Stunden

 

2. Maskenpflicht am Arbeitsplatz

 

Seit 11.1.2022 gilt eine Verschärfung der Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Demnach ist jedenfalls eine FFP2-Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (§ 2 Abs 9 6. COVID-19-SchuMaV). Sonstige Schutzmaßnahmen (gemäß § 11 Abs 3 6. COVID-19-SchuMaV) wie zB Plexiglaswände zwischen geimpften Arbeitnehmern befreien nicht mehr von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Da ein Abstand von über 2 Metern an den meisten Arbeitsplätzen allerdings kaum durchgehend garantiert werden kann, empfehlen wir, am Arbeitsort grundsätzliche eine FFP2-Maske vorzuschreiben. Die Maske darf dementsprechend nur im Einzelbüro abgenommen werden.

 

3. Homeoffice

 

Auch im Hinblick auf die Novelle der 6. COVID-19-SchuMaV ist Arbeiten im Homeoffice weiterhin nicht verpflichtend. Die Nutzung von Homeoffice wird aber von der Regierung weiterhin nachdrücklich empfohlen, sofern dies möglich ist. Hierdurch sollen die Kontakte am Arbeitsplatz weiter reduziert werden.

 

4. Verlängerung der Sonderfreistellung für Schwangere

 

Aufgrund der weiterhin andauernden Pandemie wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderfreistellung für Schwangere (§ 3a MSchG) unter den bisherigen Voraussetzungen bis 31.3.2022 verlängert.

 

5. Verlängerung der Sonderbetreuungszeit (Phase 6)

 

Auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG) wurde unter den bisherigen Voraussetzungen bis 31.3.2022 verlängert.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

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