MOSA Logo
MOSA Logo Grau

Update COVID-19-Sonderfreistellungen

Stand 13/4/2022

 

Wieder kam es zu Neuerungen bei der Sonderfreistellung für COVID-19-Risikogruppen und für Schwangere sowie bei der Sonderbetreuungszeit. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen.

 

1. Sonderfreistellung für COVID-19-Risikogruppen (§ 735 ASVG)

 

Der Anspruch auf Freistellung für Arbeitnehmer, die einer COVID-19-Risikogruppe angehören, wurde bis 31.5.2022 verlängert. Weiters wurden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines COVID-19-Risikoattests für nicht vollständig geimpfte Personen verschärft.

 

Legt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein gültiges COVID-19-Risikoattest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts (samt Anspruch des Arbeitgebers auf Refundierung gegenüber der ÖGK). Voraussetzung dafür ist, dass Homeoffice nicht möglich ist und die Arbeitsbedingungen am betrieblichen Arbeitsplatz nicht so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

 

Das COVID-19-Risikoattest wird vom behandelnden Arzt (zB Hausarzt) des betroffenen Arbeitnehmers ausgestellt, wenn

 

  • dieser Arbeitnehmer einer Risikogruppe angehört und trotz dreifacher Impfung gefährdet ist, einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden,

 

oder

 

  • dieser Arbeitnehmer einer Risikogruppe angehört, nicht dreimal geimpft ist, aber von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist (dies ist durch ein sog Ausnahmezertifikat nachzuweisen).

 

Das Ausnahmezertifikat gemäß COVID-19-Impfpflichtgesetz kann nur durch eine fachlich geeignete Ambulanz einer Krankenanstalt, einem Amtsarzt oder einem Epidemiearzt ausgestellt werden. Der behandelnde Arzt des Arbeitnehmers darf das COVID-19-Risikoattest bei Ungeimpften bzw nicht vollständig geimpften Personen daher nur ausstellen, wenn das Ausnahmezertifikat und die entsprechenden Befunde dafür vorliegen.

 

 

Ein Recht auf Ausstellung eines Ausnahmezertifikats gemäß COVID-19-Impfpflichtgesetz haben folgende Arbeitnehmer:

 

  • schwangere Arbeitnehmerinnen,
  • Arbeitnehmer, die nicht ohne eine konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können,
  • Arbeitnehmer, bei denen nach mehrmaliger Impfung keine Immunantwort zu erwarten ist oder die trotz mehrmaliger Impfung keine Immunantwort ausgebildet haben sowie
  • Arbeitnehmer, die eine Infektion mit COVID-19 überstanden haben – für 180 Tage ab der positiven Testung.

 

COVID-19-Risikoatteste, die bereits vor dem 1.4.2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von 2 Wochen bestätigt werden. Diese Bestätigung kann bei ungeimpften bzw nicht vollständig geimpften Arbeitnehmern wiederum nur durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt erfolgen. Bei vollständig geimpften Personen kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erbringt der Arbeitnehmer innerhalb der Frist keine Bestätigung, so verliert er den Anspruch auf Freistellung.

 

2. Sonderfreistellung für Schwangere (§ 3a MSchG)

 

Auch die Möglichkeit der Freistellung für Schwangere, bei deren Arbeit Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, wurde verlängert. Diese kann nun bis 30.6.2022 in Anspruch genommen werden.

 

Gemäß § 3a MSchG müssen schwangere Arbeitnehmerinnen, die in ihrer Arbeit physischen Kontakt zu anderen Personen haben und die keine andere Tätigkeit verrichten können, ab der 14. Schwangerschaftswoche freigestellt werden. Bis zum Inkrafttreten der Novelle am 18.3.2022 waren Schwangere mit vollem Impfschutz von der Freistellungsregel ausgenommen. Nun haben auch vollständig geimpfte Schwangere Anspruch auf Sonderfreistellung, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

 

3. Sonderbetreuungszeit (§ 18b AVRAG)

 

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit im Zusammenhang mit der Schließung von Pflege- oder Betreuungseinrichtungen oder der Absonderung von Personen, für die Betreuungspflicht besteht, wurde ebenfalls verlängert. Diese kann nach derzeitigem Stand bis 8.7.2022 (dem Ende des laufenden Schuljahres) in Anspruch genommen werden.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass Sie unsere Website optimal nutzen können.