Verlängerung der Covid-19 Kurzarbeit bis März 2021
Stand 7/9/2020
Die anlässlich der Corona-Krise eingeführte Covid-19 Kurzarbeit wird ab 1.10.2020 im Rahmen eines adaptierten Kurzarbeitsmodells verlängert. Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Modells stehen bereits fest und sollen in der Folge dargestellt werden.
- Verlängerung um sechs Monate
Die dritte „Phase“ der Covid-19 Kurzarbeit erstreckt sich auf – vorerst – weitere sechs Monate von 1.10.2020 bis 31.3.2021. Es wird jedoch erwartet, dass eine weitere Verlängerung ab 1.4.2020 um erneut sechs Monate für bestimmte Branchen notwendig sein wird. Hierzu bestehen jedoch noch keine konkreten Informationen.
- Arbeitszeit 30 % bis 80 %
Die Mindestarbeitszeit wird im neuen Kurzarbeitsmodell auf 30 % angehoben und die Höchstarbeitszeit auf 80 % verringert. Im Rahmen der verlängerten Kurzarbeit ab 1.10.2020 muss sich die Arbeitszeit der Arbeitnehmer daher im Durchschnitt grundsätzlich zwischen 30 % und 80 % ihrer Normalarbeitszeit bewegen. Lediglich in Sonderfällen kann die Mindestarbeitszeit mit Zustimmung der Sozialpartner unterschritten werden.
- Mindestentgeltgarantie 80 %, 85 % oder 90 %
Arbeitnehmer sollen weiterhin abhängig vom Bruttomonatsentgelt 80 % bis 90 % ihres Nettoeinkommens erhalten. Bis zu einem Bruttomonatseinkommen von EUR 1.700,00 erhalten Arbeitnehmer 90 %, zwischen EUR 1.700,00 und EUR 2.685,00 85 % und ab EUR 2.685,00 80 % des Nettoeinkommens. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer, die im jeweiligen Monat mehr Arbeitsstunden erbringen als von der Mindestentgeltgarantie gedeckt, auch entsprechend ihrer tatsächlichen Arbeitsleistung entlohnt werden müssen.
Im Gegensatz zu den bisherigen Kurzarbeitsregelungen sind Gehaltserhöhungen (zB kollektivvertragliche Erhöhungen) bei der Bemessung der Mindestentgeltgarantie zu berücksichtigen. Die Sozialpartner sprechen hier von einer sog „dynamischen Betrachtung“.
Am Abrechnungsmodell wird sich nach Information der Gewerkschaft auch ab 1.10.2020 nichts ändern.
- Förderung durch das AMS
Die von den Arbeitnehmern tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist wie gehabt vom Arbeitgeber zu vergüten. Die „Aufstockung“ auf die Mindestentgeltgarantie (gedeckelt mit EUR 5.370,00) samt aller Nebenkosten wird vom AMS gefördert.
- Ablauf bei Antragstellung
Nach Information der WKO wird auch das vereinfachte Genehmigungsverfahren beibehalten. Das bedeutet, dass eine neue Sozialpartnervereinbarung mit – in Betrieben mit Betriebsrat – dem Betriebsrat bzw – in Betrieben ohne Betriebsrat – den Arbeitnehmern abgeschlossen werden muss. Diese kann dann ohne die Unterschrift der Sozialpartner mit dem Kurzarbeitsantrag und allfälligen weiteren Dokumenten beim AMS über das eAMS-Konto eingebracht werden. Das AMS leitet die Sozialpartnervereinbarungen selbst an die Sozialpartner weiter und können diese dann ihre Zustimmung erteilen (oder verweigern).
Neu ist dabei, dass zur Vermeidung von Missbrauch eine strengere Prüfung der wirtschaftlichen Lage bzw Bedürftigkeit des antragstellenden Unternehmens anhand eines standardisierten Verfahrens erfolgen soll. An den Details des standardisierten Verfahrens wird nach derzeitigem Stand noch gearbeitet und soll dieses demnächst finalisiert werden. Zu diesem Zweck muss der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoseberechnung über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens angehängt werden.
- Weiterbildungsbereitschaft der Arbeitnehmer
Die in Kurzarbeit gemeldeten Arbeitnehmer müssen sich in der Verlängerung der Kurzarbeit ab 1.10.2020 bereit erklären, während der Ausfallstunden eine Weiterbildung zu absolvieren, wenn diese vom Arbeitgeber angeboten wird. Es handelt sich dabei um keine Pflicht zur Weiterbildung, sondern nur um eine Pflicht der Arbeitnehmer zur diesbezüglichen Bereitschaft.
Das AMS wird mit ausgewählten Betrieben neue Angebote zur Weiterbildung ausarbeiten, um diese den Arbeitnehmern des jeweiligen Betriebes zu ermöglichen. Sollten Arbeitnehmer noch während einer laufenden Weiterbildung zur Arbeit herangezogen werden, ist ihnen die Nachholung der Weiterbildung binnen 18 Monaten zu ermöglichen.
- Behaltefrist von einem Monat
Unverändert bleibt die Behaltefrist von einem Monat nach Ende der Kurzarbeitsphase. Arbeitgeber dürfen daher bis zu einem Monat nach Beendigung der Kurzarbeit gegenüber unmittelbar von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern keine Kündigungen aussprechen. Allfällige Kündigungsvorverfahren (zB Verständigung des Betriebsrates nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren, AMS-Frühwarnsystem etc) dürfen allerdings schon während der Behaltefrist eingeleitet werden.
- Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung für Lehrlinge
Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass Lehrlingen auch bei länger andauernder Kurzarbeit eine ordnungsgemäße Ausbildung ermöglicht wird.
- AMS – Solidaritätsprämienmodell
Medienberichten zufolge ist der Ausbau des sog AMS-Solidaritätsprämienmodells geplant. Danach soll die freiwillige Reduktion der eigenen Arbeitszeit von Arbeitnehmern zwecks Schaffung weiterer Arbeitsplätze belohnt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn vier Personen ihre Arbeitszeit um jeweils 20 % reduzieren, sodass eine weitere Person angestellt werden kann. Die Arbeitnehmer erhalten vom AMS hierfür die Hälfte des Einkommensausfalles.
Zu beachten ist, dass es sich bei den dargelegten Eckpunkten um vorläufige Informationen über das neue Kurzarbeitsmodell handelt und eine konkrete Rechtsgrundlage hierzu bislang noch fehlt. Es ist daher möglich, dass einige der angekündigten Eckpunkte tatsächlich nicht oder in abgewandelter Form umgesetzt werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Judith Morgenstern
Remo Sacherer
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