MOSA Logo
MOSA Logo Grau

Verschärfte Schutzmaßnahmen seit 3.11.2020

 

Stand 03/11/2020

 

Im Kampf gegen die Verbreitung der Corona-Pandemie in Österreich hat die Bundesregierung verschärfte Schutzmaßnahmen bekanntgegeben. Diese werden in der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geregelt, die am 3.11.2020 in Kraft getreten ist. Zusätzlich wurden von der Regierung in diesem Zusammenhang auch umfangreiche Hilfsmaßnahmen angekündigt. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte dieser Neuerungen.

 

1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

 

Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) ist mit 3.11.2020 vorerst befristet bis zum 30.11.2020 in Kraft getreten. Für Arbeitgeber sind dabei folgende Regelungen relevant:

 

a. Ausgangsbeschränkung

 

Das Verlassen bzw Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs ist zwischen 20.00 und 6.00 Uhr unter anderem zu beruflichen Zwecken bzw Ausbildungszwecken zulässig, sofern dies erforderlich ist; dies unabhängig von der Branche.

 

Tagsüber kann grundsätzlich jeder beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden, sofern es keine Betretungsverbote gibt (zB Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, Freizeitbetriebe) oder die Tätigkeit im Zusammenhang mit untersagten Veranstaltungen steht (zB kulturelle Veranstaltungen).

 

Ungeachtet dessen empfiehlt die Bundesregierung eine Tätigkeit im Home-Office, sofern dies möglich ist.

 

Diese Ausgangsbeschränkung gilt vorerst bis einschließlich 12.11.2020. Laut den FAQ’s des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gibt es aber eine Option auf Verlängerung, sollte es die epidemiologische Situation notwendig machen.

 

b. Maßnahmen, die an Arbeitsplätzen ohne Kundenkontakt zu beachten sind

 

Es muss weiterhin in jeder Betriebsstätte (ohne Kundenkontakt) zwischen allen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden (es sei denn, das Infektionsrisiko kann durch andere geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden). Ist der Mindestabstand aufgrund der Eigenart der Tätigkeit nicht möglich, muss das Infektionsrisiko durch das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bzw durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (zB durch Plexiglaswände) minimiert werden.

 

Das Tragen von Mund- und Nasenschutzmasken ist an Arbeitsplätzen ohne Kundenkontakt grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer zulässig. Davon gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. Insbesondere kann das Tragen eines Mund-und Nasenschutzes dann vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden, wenn aufgrund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Einmeterabstand nicht eingehalten werden kann und andere Schutzmaßnahmen (zB Trennwände, Bildung von festen Teams) nicht möglich sind. Unser Ansicht nach gilt eine Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes auch dann, wenn Arbeitnehmer am Gang oder in Aufenthaltsräumen zusammen kommen und dabei das Einhalten des Mindestabstandes nicht sichergestellt werden kann. Vorrang haben freilich organisatorische Maßnahmen, die ein Zusammentreffen der Arbeitnehmer weitestgehend verhindern.

 

Diese Regelungen gelten auch für beruflich verwendete Fahrzeuge.

 

c. Maßnahmen, die an Arbeitsplätzen mit Kundenkontakt zu beachten sind

 

Bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen gelten folgende Besonderheiten:

 

  • es muss weiterhin ein Mindestabstand von einem Meter zwischen allen Personen eingehalten werden (dies gilt nicht für Personen, die im gleichen Haushalt leben),

 

  • Kunden müssen eine Mund- und Nasenschutzmaske tragen,

 

  • die Arbeitnehmer müssen einen Mund- und Nasenschutzmaske tragen, es sei denn, es ist zwischen den Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau wie eine Mund- und Nasenschutzmaske gewährleistet,

 

  • es dürfen sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen (bei Kundenbereichen kleiner als 10 m² ist nur ein Kunde erlaubt),

 

  • bei Einkaufszentren sind die Kundenbereiche aller Betriebsstätten sowie die sonstigen Flächen des Einkaufszentrums zusammen zu zählen, die 10 m² pro Kunde sind sowohl im Hinblick auf die Gesamtfläche, als auch die Kundenbereichsfläche der einzelnen Betriebsstätte zu beachten.

 

  • Ist die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, müssen sonstige geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden um das Infektionsrisiko zu minimieren.

 

d. Gastgewerbe

 

In der COVID-19-SchuMaV werden nun wieder bestimmte Betretungsverbote eingeführt. Demnach ist unter anderem das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt. In der Verordnung wird in diesem Zusammenhang aber auch ausdrücklich festgehalten, dass das Abholen von Speisen und Getränken zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig ist. Ein Lieferservice kann auch noch nach 20.00 angeboten werden.

 

Ausgenommen vom Betretungsverbot im Gastronomiebereich sind unter anderem Gastgewerbebetriebe, die innerhalb bestimmter Einrichtungen betrieben werden , sofern diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder Betriebsangehörigen benutzt werden (zB Betriebskantinen).

 

e. Beherbergungsbetriebe

 

Zudem ist auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben, untersagt. Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Betretungsverbot, wie zB das Betreten von Beherbergungsbetrieben aus beruflichen Gründen oder das Betreten derartiger Betriebe zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen.

 

Beim Betreten von allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen eines Beherbergungsbetriebes ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen. Darüber hinaus haben auch Mitarbeiter eines Beherbergungsbetriebes bei Kundenkontakt einen Mund- und Nasenschutz zu tragen (es sei denn, es ist zwischen den Personen eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden, die das gleiche Schutzniveau wie eine Mund- und Nasenschutzmaske gewährleistet).

 

f. Veranstaltungen

 

Darüber hinaus sind auch Veranstaltungen, sohin etwa auch betriebliche Feste, bis einschließlich 30.11.2020 untersagt. Die Verordnung statuiert hierzu aber eine Reihe von Ausnahmen. So sind berufliche Zusammenkünfte unter anderem dann erlaubt, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind. Darüber hinaus sind auch Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz zulässig (zB Betriebsratsversammlungen bzw Betriebsratswahlen). Zudem sind unter anderem auch unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen zulässig, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (zB für bestimmte Aufsichtsratssitzungen).

 

g. Alten-, Pflege- und Behindertenheime

 

Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen haben Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten sowie Besucher und Arbeitnehmer den Mindestabstand einzuhalten und einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

 

Betreiber eines Alten- und Pflegeheims dürfen ihren Arbeitnehmern zudem nur unter folgenden Bedingungen Zutritt ins Alten- und Pflegeheim gewähren:

 

  • Die Arbeitnehmer haben einmal pro Woche einen molekularbiologischen Test oder einen Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 zu machen. Sie dürfen das Alten- und Pflegeheim folglich nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses betreten. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Arbeitnehmer nur dann den Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren, wenn diese bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (höherwertige Schutzmaske, zB FFP2-Masken) oder eine äquivalente bzw höherem Standard entsprechende Maske tragen.

 

  • Stehen diese Masken auch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber Arbeitnehmern nur dann Zutritt zur Arbeitsstätte gewähren, wenn diese bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend einen Mund- und Nasenschutz tragen.

 

Darüber hinaus darf der Betreiber von Alten- und Pflegeheime auch Bewohner zur Neuaufnahme und Besucher nur unter Einhaltung bestimmter in der COVID-19-SchuMaV festgelegter Voraussetzungen einlassen. Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen sind nach der COVID-19-SchuMaV auch verpflichtet ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

h. Krankenanstalten und Kuranstalten

 

Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, haben Arbeitnehmer bei Besucherkontakt unter anderem einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

 

Betreiber einer Krankenanstalt bzw Kuranstalt dürfen ihren Arbeitnehmern nur unter folgenden Bedingungen Zutritt in die jeweilige Einrichtung gewähren:

 

  • Die Arbeitnehmer haben einmal pro Woche einen molekularbiologischen Test oder einen Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 zu machen. Sie dürfen das Krankenhaus bzw die Kuranstalt folglich nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses betreten. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

 

  • Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Arbeitnehmern den Zutritt zur Arbeitsstätte nur gewähren, wenn diese bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (zB FFP2-Maske) oder eine äquivalente bzw höherem Standard entsprechende Maske tragen.

 

Auch die Betreiber eines Krankenhauses bzw einer Kuranstalt sind verpflichtet ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

 

 

 2. Umsatzersatz

 

Unternehmen, die unmittelbar von den Schutzmaßnahmen der COVID-19-SchuMaV betroffen sind, sollen vom Staat für den Zeitraum des 2. Lockdowns einen Teil ihres Vorjahresumsatzes ersetzt bekommen. Die Richtlinie zum Umsatzersatz befindet sich derzeit noch in Arbeit. Bisher sind hierzu aber bereits folgende Eckpunkte bekannt:

 

  • Der Umsatzersatz soll Betrieben, die unmittelbar von der COVID-19-SchuMaV hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind und die Voraussetzungen der noch in Erarbeitung befindlichen Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen, gewährt werden.

 

  • Geplant ist, dass die betroffenen Betriebe bis zu 80 % ihres Vorjahresumsatzes, für den Zeitraum, in dem sie unmittelbar von den Schutzmaßnahmen der COVID-19-SchuMaVo betroffen sind, ersetzt bekommen (somit Berechnungsbasis wahrscheinlich Umsatz November 2019).

 

  • Maximal sollen € 800.000,– pro Unternehmen ausbezahlt werden, wobei bestimmte Covid-19 Hilfen gegengerechnet werden. Bislang ist aber offen, welche konkreten Covid-19 Hilfen tatsächlich gegenzurechnen sind.

 

  • Die Beantragung des Umsatzersatzes soll über FinanzOnline erfolgen. Der Antrag ist bis spätestens zum 15.12.2020 einzubringen.

 

  • Die Berechnung soll automatisch anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, erfolgen. Damit soll der Umsatzersatz möglichst unkompliziert und rasch ermöglicht werden. Es wurde angekündigt, dass die ersten Auszahlungen noch im November 2020 erfolgen sollen.

 

 

3. Änderungen bei der Kurzarbeit

 

Aufgrund der seit 3.11.2020 in Kraft getretenen Maßnahmen der COVID-19-SchuMaV wurden auch Anpassungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit zugesagt. Eine überarbeitete Version der Bundesrichtlinie wurde bislang aber noch nicht veröffentlicht. Nach derzeitigem Informationsstand sollen folgende Anpassungen vorgenommen werden:

 

  • Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-SchuMaV betroffen sind, können die Arbeitszeit im November 2020 bzw für die Dauer des Lockdowns auf 0 % senken. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung zulässig. Einzige Bedingung ist, dass diese Unterschreitung durch die Umsetzung der Maßnahmen der COVID-19-SchuMaV bedingt ist.

 

  • Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-SchuMaV betroffen sind oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, müssen nicht begründen, warum sie Kurzarbeit beantragen. Sie benötigen daher auch keine Bestätigung eines Steuerberaters.

 

  • Kurzarbeit für den Monat November kann rückwirkend bis 20.11.2020 beantragt werden. Danach sind nur noch in die Zukunft gerichtete Anträge möglich.

 

  • Für die Zeit des 2. Lockdowns besteht für Lehrlinge in Kurzarbeit keine Ausbildungsverpflichtung.

 

  • Beschäftigte in Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-SchuMaV betroffen sind und die von der Regelung der Trinkgeldpauschale umfasst sind, erhalten für den Monat November 2020 bzw für die Zeit des 2. Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass Sie unsere Website optimal nutzen können.