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Weitere Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen

Stand 21/4/2022

 

Mit Inkrafttreten der 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung am 16.4.2022 wurden weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 gelockert bzw an die derzeitige Situation angepasst. Wir informieren Sie über die für den Arbeitsplatz relevanten Änderungen.

 

1. Verlängerung der Gültigkeit der Impfung

 

Die Gültigkeit der sog „weiteren Impfung“ wurde auf 365 Tage verlängert. Von einer weiteren Impfung spricht man, wenn die betreffende Person zuvor bereits zweimal geimpft wurde oder nach einer Genesung bereits einmal geimpft wurde. Zwischen der „weiteren Impfung“ und der vorherigen Impfung müssen mindestens 90 Tage liegen. Der Nachweis über eine erfolgte Drittimpfung (bzw Viert-/Fünftimpfung usw) kann demnach nach derzeitiger Rechtslage ein Jahr lang als 1G-Nachweis verwendet werden (§ 1 Abs 2 Z 1 lit c 2. COVID-19-BMV).

 

2. Einschränkung der Maskenpflicht

 

Die 2. COVID-19-BMV sieht wieder keine allgemeine Maskenpflicht am Arbeitsort mehr vor.

 

Wie auch schon in der ursprünglichen COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (siehe Newsletter vom 9.3.2022) gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nur mehr für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter beim Betreten der Kundenbereiche bestimmter in der Verordnung genannter Betriebsstätten. Das sind insb Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien, Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Kranken- und Kuranstalten. Die Maskenpflicht besteht weiters nur bei unmittelbarem Kundenkontakt, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. In diesem Zusammenhang werden insb technische Schutzmaßnahmen wie Trennwände und Plexiglaswände genannt (§ 3 Abs 4 2. COVID-19-BMV).

 

Ungeachtet des Entfalls der allgemeinen Maskenpflicht besteht in der Verordnung dennoch eine generelle Empfehlung, in geschlossenen Räumen Masken zu tragen (§ 3 Abs 5 2. COVID-19-BMV).

 

Im Gegensatz zur ursprünglichen Basismaßnahmenverordnung wurde nunmehr eine Bestimmung neu eingefügt, welche ausdrücklich festhält, dass am Arbeitsplatz in begründeten Fällen zur Verhindern der Weiterverbreitung von COVID-19 strengere Regelungen vorgesehen werden können (§ 13 Abs 4 2. COVID-19-BMV). Unserer Ansicht nach können Arbeitgeber daher auf dieser Grundlage im Betrieb sowohl eine Maskenpflicht als auch die Verpflichtung zur Vorlage eines 3G-Nachweises anordnen, sofern entsprechende Gründe für diese Maßnahmen vorliegen bzw argumentierbar sind.

 

3. Einschränkung Verpflichtung COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

 

Die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung eines COVID-19-Präventionskonzepts besteht nicht mehr generell für Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern, sondern ist dies jetzt auf vulnerable Settings beschränkt. Das betrifft va Betreiber oder Inhaber von Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (§ 4 Abs 1 2. COVID-19-BMV).

 

Darüber hinaus muss auch bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen ein COVID-19-Beauftragter bestellt bzw ein COVID-19-Präventionskonzepts ausgearbeitet werden. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken sind von dieser Verpflichtung wiederum ausgenommen (auch bei mehr als 500 Personen), wenn diese Treffen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind (§ 7 2. COVID-19-BMV).

 

4. Abschließendes

 

Die 2.COVID-19-Basismaßnahmenverordnung trat am 16.4.2022 in Kraft und soll nach derzeitigem Stand bis 8.7.2022 gelten.

 

Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass die Bundesländer strengere COVID-19-Maßnahmen anordnen. Auch in Wien, wo bekanntlich immer ein etwas vorsichtiger Weg gewählt wird, gilt aktuell keine allgemeine 3G-Nachweis- oder Maskenpflicht am Arbeitsort mehr. Strengere Regelungen beschränken sich weiterhin auf besonders gefährdete Bereiche wie Alten- und Pflegeheime, Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Kranken- und Kuranstalten.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

Judith Morgenstern
Remo Sacherer
und deren Arbeitsrechts-Team

 

office@mo-sa.at
+43 1 218 13 30-0

 

#WirGestaltenArbeitsrecht

 

MOSA Rechtsanwälte
Berggasse 7/5
1090 Wien

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